Beschwerde gegen Zwischenentscheid zur Offenlegungspflicht nach lebzeitiger Zuwendung: Bundesgericht nimmt nicht Stellung, weil Beschwerde unzulässig (Art. 93 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 03.09.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_126/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Sohn eines verstorbenen Erblassers wurde vom Bezirksgericht Rheinfelden verpflichtet, der langjährigen Partnerin seines Vaters den Vermögensstand einer lebzeitigen Zuwendung zum Zeitpunkt des Todes offenzulegen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung ab. Der Sohn erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, das Auskunftsbegehren abzuweisen. Streitig war, ob der kantonale Entscheid über die Offenlegungspflicht zulässig angefochten werden konnte.
Das Bundesgericht nimmt auf die Beschwerde nicht ein, weil sie gegen einen Zwischenentscheid gerichtet ist, der nicht den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde genügt. Der angefochtene Entscheid stellt keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, sondern einen Zwischenentscheid über die Formgültigkeit des Rechtsgeschäfts vom 30. Oktober 2008, der nur nach Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Das Offenlegungsbegehren stützt sich nicht auf einen materiellen Auskunftsanspruch aus Bundesrecht – weder Art. 170 ZGB noch Art. 607 Abs. 3 oder Art. 610 Abs. 2 ZGB noch irgendeine der im Obligationenrecht genannten Auskunftsbestimmungen (Art. 256a, Art. 321b, Art. 331, Art. 351a, Art. 400, Art. 505, Art. 656c, Art. 697, Art. 697d, Art. 697k, Art. 715a, Art. 730b, Art. 802 oder Art. 857 Abs. 3 OR) wird geltend gemacht oder angewendet; daher handelt es sich um einen beweisrechtlich begründeten Editionsantrag. Für diesen Zwischenentscheid fehlt es sowohl an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG als auch an der Voraussetzung, dass die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG – der Beschwerdeführer trägt dies nicht vor, und es liegt auch nicht geradezu auf der Hand. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG kosten- und entschädigungspflichtig.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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