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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Kontosperre im Betreibungsverfahren mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
08.12.2021
Geschäftsnummer
5A_1005/2021
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein Schuldner legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ein, mit dem dessen Beschwerde gegen eine dringliche Kontosperre durch das Betreibungsamt der Region Plessur abgewiesen worden war. Der Schuldner rügte insbesondere den Zugriff auf sein Existenzminimum und verwies auf die Unpfändbarkeit von AHV-Gutschriften gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, machte aber keine konkreten Ausführungen dazu. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig und begründet war.

Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hatte sich nicht mit den zentralen kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt – insbesondere nicht mit der Mitwirkungspflicht zur Pfändung, nicht mit der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Kontosperre angesichts seines Verhaltens und nicht mit der Frage, warum die Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG hier nicht greift, da er selbst anerkannte, dass Sparguthaben aus solchen Renten pfändbar sind. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung erfolgte im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Begründungspflicht bei Beschwerden gegen Sicherungsmassnahmen im Schuldbetreibungsverfahren unterstreicht und klarmacht, dass rein formale oder unkonkrete Rügen – etwa zum Existenzminimum oder zur Unpfändbarkeit ohne Bezug auf die konkreten Kontoguthaben – nicht ausreichen, um die Zulässigkeit einer Beschwerde sicherzustellen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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