Arbeitnehmer kündigt nach ausgebliebenem Bonus: Konkurrenzverbot fällt nicht dahin, weil kein Kausalzusammenhang und vorbehaltlose Annahme der Karenzentschädigung (Art. 340c Abs. 2 OR)
- Datum
- 03.01.2024
- Geschäftsnummer
- 4A 426/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer kündigte ordentlich nach mehreren Jahren bei seinem Arbeitgeber und verlangte die Auszahlung eines vertraglich vereinbarten Projekt-Bonus für die Jahre 2019 bis 2021 sowie die Aufhebung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots mit der Begründung, dieses sei wegen eines begründeten Kündigungsanlasses dahingefallen. Das Arbeitsgericht Dietikon stellte fest, das Konkurrenzverbot sei mit der Kündigung dahingefallen, und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Bonus. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Teil des Urteils auf und entschied, das Konkurrenzverbot bleibe bestehen. Der Arbeitnehmer erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, wonach das Konkurrenzverbot mit der Kündigung vom 3. November 2020 nicht dahingefallen ist. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Nichtauszahlung des Bonus für das Jahr 2019 – Fr. 26'300.25, fällig im Frühjahr 2020 – stelle einen begründeten Anlass zur Kündigung dar. Das Bundesgericht folgte jedoch der Vorinstanz, die feststellte, dass zwischen dem Ausbleiben der Bonuszahlung und der Kündigung rund ein halbes Jahr vergangen sei und daher kein Kausalzusammenhang bestehe; es sei nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer so lange gewartet habe, obwohl er bereits im April und Mai 2020 hätte erkennen müssen, dass kein Bonus gezahlt werde. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer durch die vorbehaltlose Forderung und Annahme der Karenzentschädigung – monatlich 50 % des Salärs, also fast Fr. 9'000.– – implizit die Gültigkeit des Konkurrenzverbots anerkannt habe; eine widersprüchliche Haltung, die gegen Treu und Glauben verstosse. Zusätzlich stellte das Bundesgericht fest, dass das Konkurrenzverbot angesichts der hohen Karenzentschädigung und der Möglichkeit, in einem nicht konkurrenzierenden Bereich tätig zu sein, angemessen sei. Die Entscheidung beruht auf Art. 340c Abs. 2 OR, welches das Dahinfallen des Konkurrenzverbots an den Kausalzusammenhang zwischen begründetem Anlass und Kündigung knüpft, sowie auf den Grundsätzen zur Beweislast und zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.– und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 6'000.– zu entschädigen. Die Entscheidung klärt, dass ein längeres Warten nach einem vermeintlichen Kündigungsgrund die Annahme eines Kausalzusammenhangs entkräftet und dass die vorbehaltlose Annahme einer Karenzentschädigung als konkludente Anerkennung der Vertragsbindung gilt – auch wenn die Zahlungen später eingestellt werden.
Regeste
Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot, | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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