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Justizze. Art. 87 ZPO

Bundesgericht

Patronale Personalfürsorgestiftung stimmt für beherrschende Aktiengesellschaft ab: Stimmrecht ruht analog Art. 659a Abs. 1 OR; positive Beschlussfeststellungsklage zulässig (Art. 659a Abs. 1 OR, Art. 691 Abs. 3 OR, Art. 87 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 561 · ATF 147 III 561 · DTF 147 III 561
Datum
27.10.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 III 561
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 659a OR Art. 691 OR Art. 87 ZPO

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft (A. AG) und ihre patronale Personalfürsorgestiftung standen im Streit darüber, ob die Stiftung bei einer ausserordentlichen Generalversammlung mit ihren 40 Aktien der Gesellschaft abstimmen durfte. Die Klägerin (B.B.) hatte beim Handelsgericht geltend gemacht, dass die Stiftung durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft beherrscht werde und daher ihr Stimmrecht ruhen müsse; sie beantragte die Feststellung, dass der Beschluss zur Abwahl der Präsidentin C.B. mit 70 zu 40 Stimmen zustande gekommen sei, und die Aufhebung weiterer Beschlüsse. Die Beklagte (A. AG) bestritt die Rechtswidrigkeit der Stimmabgabe und wandte sich gegen die positive Beschlussfeststellungsklage. Es war streitig, ob Art. 659a Abs. 1 OR auf patronale Stiftungen analog anzuwenden sei und ob die positive Beschlussfeststellungsklage zulässig sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG ab und bestätigte die Vorinstanzentscheide. Es stellte fest, dass das Stimmrecht der 40 Aktien der Personalfürsorgestiftung ruhte, weil die Stiftung von der A. AG beherrscht wurde: Der Stiftungsrat wurde vom Verwaltungsrat der A. AG bestimmt, es bestand Personalunion zwischen Verwaltungs- und Stiftungsrat, und C.B. war Präsidentin beider Gremien mit Stichentscheid. Das Anlagereglement der Stiftung enthielt keine geeigneten strukturellen Massnahmen zur Sicherstellung einer effektiven und dauernden Unabhängigkeit des Stiftungsrats. Da die 40 Stimmen der Stiftung unbefugt mitgezählt wurden, ergaben sich kausale Fehlentscheidungen: Der Antrag auf Abwahl von C.B. war mit 70 zu 40 Stimmen angenommen worden, nicht wie protokolliert mit 80 zu 70 abgelehnt; die Neuwahlen waren entsprechend abgelehnt worden. Damit war der Anfechtungsgrund nach Art. 691 Abs. 3 OR erfüllt. Zur Durchsetzung des rechtmässigen Ergebnisses war die positive Beschlussfeststellungsklage als Gestaltungsklage zulässig, weil zweifelsfrei feststand, dass der Beschlussantrag auf Abwahl von C.B. ohne die unbefugten Stimmen angenommen worden wäre; dies folgt aus Art. 87 ZPO als prozessuale Grundlage für Gestaltungsklagen und aus dem materiellen Rechtsschutzbedürfnis des unentziehbaren Stimmrechts nach Art. 691 Abs. 3 OR und Art. 659a Abs. 1 OR. Die Klage dient nicht der Feststellung eines Zustands, sondern der gerichtlichen Neuordnung der gesellschaftlichen Rechtslage durch Herstellung des rechtmässigen Beschlussergebnisses. Die Beschwerdeführerin räumte die Voraussetzungen für die positive Beschlussfeststellungsklage ein und machte keine weiteren Einwendungen gegen deren Anwendung. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals die analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR auf patronale Personalfürsorgestiftungen klärt und die Zulässigkeit der positiven Beschlussfeststellungsklage im Aktienrecht endgültig bejaht.

Regeste

a Art. 659a Abs. 1 OR; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5). Regeste b Art. 691 Abs. 3 OR; Art. 87 ZPO; unbefugte Teilnahme an der Generalversammlung; Stimmrechtsklage. Mit der positiven Beschlussfeststellungsklage wird bezweckt, einen rechtmässigen Generalversammlungsbeschluss an die Stelle eines rechtswidrig zustande gekommenen zu setzen. Sie ist eine Gestaltungsklage und zulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass wegen des Mitzählens unzulässiger Stimmen ein Beschlussantrag als abgelehnt festgehalten wurde, der nach den tatsächlich gegebenen Stimmverhältnissen als angenommen hätte protokolliert werden müssen (E. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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