Gesetzesartikel
Art. 87 ZPO – Gestaltungsklage
3 Entscheide, in denen Art. 87 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mutter kündigt Aktienübertragungsvertrag mit Kindern wegen angeblichen Irrtums: Feststellungsklage der Kinder zur Vertragsrechtmäßigkeit zulässig, Anfechtung mangels hinreichender Substanziierung unwirksam (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)
- Patronale Personalfürsorgestiftung stimmt für beherrschende Aktiengesellschaft ab: Stimmrecht ruht analog Art. 659a Abs. 1 OR; positive Beschlussfeststellungsklage zulässig (Art. 659a Abs. 1 OR, Art. 691 Abs. 3 OR, Art. 87 ZPO)
- Mieterin klagt nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Kündigungsanfechtung auf Schadenersatz wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs: materielle Rechtskraft verbietet Neubeurteilung (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.