Gesetzesartikel
Art. 266l OR – Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
4 Entscheide, in denen Art. 266l OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieter kündigt wegen Abbruch und Neubau im Rahmen einer geplanten Gesamtüberbauung: Pauschale Begründung genügt, Kündigung ist wirksam (Art. 266l OR)
- Mieter kündigt wegen fehlendem Datum auf Kündigungsschreiben an: Kündigung bleibt wirksam, da Datierung nicht zwingend vorgeschrieben ist (Art. 266l OR)
- Vermieterin akzeptiert formungültige Kündigung des Mieters und beruft sich später auf Formmangel: Rechtsmissbrauch führt zur Unwirksamkeit der Rüge (Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 52 ZPO)
- Ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Untermiete: Sache zur neuen Beurteilung an Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 271 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.