Justizze.

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Justizze. Art. 18 OR

Bundesgericht

Vertragsauslegung Markenidentität: Keine persönliche Haftung, da gewerblicher Kontext und fehlender Wille zur Privatbindung (Art. 18 OR)

Datum
05.08.2026
Geschäftsnummer
4A_262/2026
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 18 OR

Zusammenfassung

Eine AG klagt gegen eine natürliche Person auf Zahlung von rund 88'852 Franken aus einem Vertrag über den Aufbau einer Markenidentität für eine Premium-Wassermarke. Das Obergericht Aargau wies die Klage ab, weil die Beklagte als Privatperson nicht passivlegitimiert sei. Die Klägerin beschwert sich beim Bundesgericht und rügt insbesondere Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen sowie eine fehlerhafte Vertragsauslegung. Sie macht geltend, es habe sowohl ein tatsächlicher als auch ein normativer Konsens über die persönliche Bindung der beklagten Person bestanden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen (Art. 52, 53, 55, 150, 157 und 318 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) wird mangels hinreichender Begründung nicht behandelt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf einen pauschalen Verweis auf ihre früheren kantonalen Schriftsätze, ohne in der Bundesgerichtsschrift konkret darzulegen, worin die Rechtsverletzung bestehen soll. Dies genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

In der Sache selbst bestätigt das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner den Vertrag nicht als Privatperson abgeschlossen hat. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Zeugenaussagen von Mitarbeitern der Klägerin, wonach Rechnungen an eine noch zu gründende Wasserfirma adressiert waren und im Kundenmanagementsystem vorläufig die Adresse einer anderen AG eingetragen wurde. Auch die Natur des Vertrags (Premium-Wassermarke) spreche eindeutig für einen gewerblichen Kontext. Da die Beschwerdeführerin diese Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ausweisen kann, bleibt es beim Ausschluss der Passivlegitimation. Eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip entfällt somit mangels festgestellter persönlicher Bindung.

Zudem bleibt eine neue Behauptung der Beschwerdeführerin bezüglich der Existenz einer weiteren AG unberücksichtigt, da sie erstmals vor Bundesgericht vorgebracht wird und damit unzulässig ist. Der Beschwerdegegner erhält keine Parteientschädigung, da er sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen liess und kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstand.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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