Gesetzesartikel
Art. 136 StGB – Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
1 Entscheid, in dem Art. 136 StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.