Gesetzesartikel
Art. 91 AIG – Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern
1 Entscheid, in dem Art. 91 AIG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.