Steuerpflichtige beantragt Anerkennung eines Langjahrs (15 Monate) zur Verlängerung der Verlustverrechnungsfrist: Bundesgericht tritt mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht ein (Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG)
- Datum
- 13.12.2017
- Geschäftsnummer
- 2C_514/2017
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Entscheids, mit dem die Vorinstanz die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen durch das kantonale Steueramt bestätigt hatte. Das Steueramt hatte ein von der Gesellschaft eingereichtes Langjahr (1. Januar 2010 bis 31. März 2011) in zwei Steuerperioden aufgeteilt und jeweils einen steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-- festgesetzt. Die Gesellschaft machte geltend, das Langjahr sei steuerrechtlich zulässig und ermögliche eine längere Verlustverrechnungsfrist. Streitig war insbesondere, ob die Bildung eines Langjahrs unter den gegebenen Umständen – Übernahme durch einen Konzern mit abweichender Berichtsperiode – zulässig ist und welche Auswirkungen dies auf die Verlustverrechnung hat.
Das Bundesgericht trat nicht in die Beschwerde ein, weil die Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nachweisen konnte. Es stellte fest, dass die Nullveranlagung für den fraglichen Zeitraum lediglich besagt, dass kein steuerbarer Gewinn angefallen ist, aber keinerlei bindende Feststellung zum Verlust in betraglicher oder zeitlicher Hinsicht enthält. Die Frage, ob ein Langjahr vorlag und welchen Einfluss dies auf die Verlustverrechnung hat, kann erst dann materiell entschieden werden, wenn in einer späteren Steuerperiode ein steuerbarer Reingewinn entsteht und die Veranlagungsbehörde über den Abzug des Verlusts gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG bzw. Art. 25 Abs. 2 StHG befinden muss. Bis dahin bleibt die Rechtsfrage offen und ist nicht reif für eine bundesgerichtliche Entscheidung. Die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht waren daher nicht erfüllt, insbesondere fehlte es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BGG und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie als Unterliegerin gilt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), während dem Kanton Zürich keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Rechtsschutzinteresses im Steuerprozess: Eine bloße potenzielle Auswirkung auf zukünftige Verlustverrechnung genügt nicht, solange keine konkrete steuerliche Belastung besteht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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