Gesetzesartikel
Art. 212 DBG: Rechtsprechung und Entscheide
3 Entscheide, in denen Art. 212 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerpflichtige zahlen nach Volljährigkeit des Sohnes Fr. 550'000.-- als Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen: Abzugsfähigkeit verneint, da Leistung nicht an sorgeberechtigten Elternteil floss und nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgte (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)
- Ehepaar mit Tochter beansprucht Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten über den gesetzlichen Maximalbetrag hinaus: Abzug bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 10'100.-- und bei den kantonalen Steuern auf Fr. 4'000.-- begrenzt (Art. 212 Abs. 2bis DBG, Art. 9 Abs. 1 StHG)
- Eheleute leben ab Januar 2011 getrennt: Unterhaltsbeiträge für Januar bis August 2011 sind steuerlich abziehbar, obwohl noch ein gemeinsames Konto geführt wird (Art. 9 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.