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Justizze. Art. 47 AIG

Bundesgericht

Vater und Tochter mit Angelman-Syndrom beantragen verspäteten Familiennachzug: wesentliche Veränderung der Betreuungsverhältnisse seit letztem Bundesgerichtsurteil rechtfertigt Neubeurteilung (Art. 47 Abs. 4 AIG)

Datum
22.08.2019
Geschäftsnummer
2C_446/2018
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 47 AIG Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 75 VZAE

Zusammenfassung

Ein vietnamesischer Asylant, der 2010 mit seiner schwer behinderten Tochter aus der Schweiz ausgereist war, kehrte 2013 zurück und stellte mehrfach Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen. Nach Ablehnung durch kantonale Behörden und Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Zürich wurde im März 2018 ein weiteres Gesuch vom 10. Oktober 2016 vom Migrationsamt nicht materiell behandelt; das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeführer rügen nun, dass sich die familiären Umstände seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vom 22. März 2016 wesentlich verändert hätten – insbesondere durch die Vereinbarung einer alternierenden Obhut mit der Mutter, regelmäßige Besuche, Alimentenzahlungen sowie steigende Pflegebedürfnisse der Tochter – und daher eine sachliche Prüfung ihres Gesuchs erforderlich sei. Sie berufen sich auf Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich auf und weist die Sache an das Migrationsamt zurück, damit dieses auf das Gesuch vom 10. Oktober 2016 materiell eintrete. Die Vorinstanz habe gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstoßen, weil sich die Umstände seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vom 22. März 2016 wesentlich verändert hätten: Seit Oktober 2016 üben die Eltern gemeinsames Sorgerecht aus, haben eine alternierende Obhut vereinbart, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ abgesegnet wurde; die Mutter besucht die Tochter zwei- bis dreimal pro Woche, holt sie an Wochenenden zu sich, verbringt gemeinsame Ferien mit ihr und zahlt monatlich Fr. 488.90 Alimente. Zudem haben sich die Pflegebedürfnisse der Tochter mit zunehmendem Alter intensiviert, und sie besucht seit einem Jahr eine heilpädagogische Schule. Diese Veränderungen akzentuieren die bereits als besondere Situation anerkannte Lage und lassen es ernstlich in Betracht kommen, dass das Kindeswohl nunmehr nur noch durch den Nachzug der Tochter in die Schweiz gewahrt werden kann – was einen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG begründen könnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung nach Art. 29 Abs. 2 BV gegeben. Das Bundesgericht stützt seine Entscheidung auf Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK und Art. 75 VZAE. Es erhebt keine Gerichtskosten, ordnet aber eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zugunsten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer an und verweist die Kostenfrage im kantonalen Verfahren zur Neuverlegung an die Vorinstanz. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Glaubhaftmachung wesentlicher Veränderungen im Rahmen des verspäteten Familiennachzugs und unterstreicht die zentrale Rolle des Kindeswohls in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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