Kosovarischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung: Dreijahresfrist für Ehegemeinschaft nicht erfüllt, da Ehewille spätestens am 20. Oktober 2017 erloschen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 20.09.2021
- Geschäftsnummer
- 2C 362/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein kosovarischer Staatsangehöriger beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils, das die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bestätigt hatte. Die Behörden hatten die Bewilligung nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau widerrufen, weil sie davon ausgingen, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Ehegemeinschaft habe bis mindestens zum 8. November 2017 bestanden und die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie willkürlich bewertet. Streitig war insbesondere, ob der Ehewille noch bis zu diesem Zeitpunkt bestand und ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Befragung der Ex-Ehefrau verzichtet hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es stellte fest, dass die eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist beendet war, weil der wechselseitige Ehewille spätestens am 20. Oktober 2017 erloschen war – dem Tag, an dem die Ex-Ehefrau einen Anwalt mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bevollmächtigte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ehegemeinschaft nicht an der formalen Dauer der Ehe, sondern am inneren, beidseitigen Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe gemessen wird, und dass bereits das Fehlen weniger Tage die Voraussetzung für den Aufenthaltsanspruch ausschliesst. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür davon ausgehen, dass kein gemeinsamer Ehewille mehr bestand, und brauchte nicht zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt waren. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde zurückgewiesen, weil die Ex-Ehefrau sich bereits schriftlich mehrfach geäussert hatte und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ihre mündliche Befragung neue, entscheidende Erkenntnisse hätte bringen können. Auch die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) fand keine Stütze, da die Vorinstanz plausibel dargelegt hatte, dass die Mandatierung des Anwalts und die Einreichung der Scheidungsklage zeitlich zusammenhängen und ein fehlerhaftes Datum nicht glaubhaft belegt worden war. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), Parteientschädigungen wurden verneint (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Auslegung der Dreijahresfrist für die Ehegemeinschaft im Ausländerrecht und die enge Grenze zwischen zulässiger antizipierter Beweiswürdigung und Willkür bei der Beurteilung des inneren Ehewillens.
Regeste
Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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