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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Costa-ricanischer Partner eines Schweizers erhält Verwarnung wegen Sozialhilfebezug: Beschwerde mangels substanzierter Begründung nicht eröffnet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
27.04.2021
Geschäftsnummer
2C 324/2021
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Zwei Beschwerdeführer, ein costa-ricanischer Staatsangehöriger und sein Schweizer Partner, reichten beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen eine Verwarnung des Migrationsamts des Kantons Zürich ein, mit der dem Costa-Ricaner der Widerruf oder die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Die Verwarnung beruhte auf dem Bezug öffentlicher Fürsorge durch den Costa-Ricaner seit Mai 2018 sowie dessen mangelnder Integration in den Arbeitsmarkt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen. Die Beschwerdeführer rügten vor dem Bundesgericht insbesondere Widersprüche in der Urteilsbegründung, Unverhältnismässigkeit der Verwarnung und Verletzung von Art. 8 EMRK. Sie machten geltend, sie hätten ihre Schadensminderungspflicht erfüllt und seien aktiv bei der Stellensuche tätig gewesen.

Das Bundesgericht nimmt nicht auf die Beschwerde ein, weil diese offensichtlich mangels hinreichender Begründung unzulässig ist. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht substanziiert mit den zentralen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, insbesondere nicht mit der Feststellung, dass in den Akten ausser einer Schnupperlehre bei der X.________ keinerlei aktuelle Bewerbungsbemühungen nachweisbar sind. Sie gehen weder auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Bundesgerichtsrechtsprechung (Urteil 2C_525/2020) ein noch widerlegen sie die Feststellung, dass ihr Verschulden am Sozialhilfebezug gegeben sei. Der pauschale Hinweis auf Mitwirkung im sozialhilferechtlichen Verfahren genügt nicht, um die ausführliche Begründung der Vorinstanz zu entkräften. Auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit stützt sich lediglich auf einen allgemeinen Verweis auf Art. 8 EMRK, ohne die konkreten Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Verwarnung zu entkräften. Die Frage, ob die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG geboten war, stellt eine unüberprüfbare Ermessensentscheidung dar. Die Entscheidung beruht auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, wonach das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht eintreten darf, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist; dies wird ergänzt durch Art. 42 Abs. 1 BGG (Begründungspflicht) und Art. 99 Abs. 1 BGG (Beweislast). Die Beschwerdeführer tragen die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 500.-- solidarisch. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Substanzierung von Rügen in Verfahren zum Aufenthaltsrecht, selbst bei Laienbeschwerden.

Regeste

Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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