Aussendienstmitarbeiter mit Wohnsitz im Kanton Solothurn beantragt volle Abzugsfähigkeit von Fahrkosten trotz Spesenentschädigung: Schätzung durch Steuerbehörden bestätigt, Beschwerde abgewiesen (Art. 130 Abs. 2 DBG)
- Datum
- 11.03.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_1142/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 149 StG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton Solothurn und aussendienstlicher Tätigkeit im Zürcher Unterland machte in seiner Steuererklärung für 2016 Fahrkosten von Fr. 16'370.-- geltend. Das Steueramt des Kantons Solothurn setzte diese auf Fr. 5'008.-- fest, nachdem es die beruflich zurückgelegten Kilometer geschätzt und die vom Arbeitgeber bereits geleistete Spesenentschädigung von Fr. 16'122.-- abgezogen hatte. Gegen dieses Vorgehen erhob der Steuerpflichtiger Beschwerde beim Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob die Schätzung der beruflichen Fahrleistung zulässig und sachgerecht war und ob die Fahrkosten für den Weg vom Wohnort zu den Kunden im Zürcher Unterland trotz Spesenentschädigung voll abzugsfähig seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen Staats- und Gemeindesteuern ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen festen Arbeitsort hatte und täglich vom Wohnort im Kanton Solothurn direkt zu seinen Kunden im Zürcher Unterland fuhr, weshalb keine regelmässige Pendelstrecke zwischen Wohn- und festem Arbeitsort vorlag. Der Arbeitgeber hatte ein genehmigtes Spesenreglement und zahlte dem Beschwerdeführer für die Benutzung seines Fahrzeugs eine Entschädigung von Fr. 16'122.-- für das Jahr 2016. Der Beschwerdeführer war mehrfach aufgefordert worden, die beruflich gefahrenen Kilometer nachzuweisen, räumte aber ein, dies nicht tun zu können. Vor diesem Hintergrund hielt das Bundesgericht die Schätzung der Steuerbehörden von 190 km/Tag – davon 130 km für den Hin- und Rückweg und 60 km für die Fahrten innerhalb des Zürcher Unterlandes – für zulässig und nicht offensichtlich unrichtig, da der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen konnte, dass dieser Wert einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hätte. Die abzugsfähigen Fahrkosten ergaben sich daher aus der Gesamtschätzung von Fr. 21'130.-- abzüglich der Spesenentschädigung von Fr. 16'122.--, was Fr. 5'008.-- entspricht. Diese Festsetzung beruhte auf Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 147 Abs. 2 StG/SO und wurde unter Berücksichtigung der Ermessensgrenzen nach Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 149 Abs. 4 StG/SO für rechtmässig erklärt. Die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Ermessensschranke bei der Schätzung von Fahrkosten unterstreicht und klarmacht, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für die tatsächliche berufliche Nutzung seines Fahrzeugs trägt, sobald eine Spesenentschädigung vorliegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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