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Justizze. Art. 24 RPG

Bundesgericht

Staatsrat klagt gegen Teil-Aufhebung einer Wiederherstellungsverfügung für drei Bauten ausserhalb der Bauzone: 30-jährige bundesrechtliche Verwirkungsfrist ist zwingend, kantonale 20-Jahres-Frist unanwendbar (Art. 24 RPG)

Datum
17.04.2020
Geschäftsnummer
1C 99/2019
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 9 BV Art. 22 RPG Art. 24 RPG Art. 27a RPG

Zusammenfassung

Der Staatsrat des Kantons Wallis erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis, das einen Entscheid des Staatsrats teilweise aufhob und die Wiederherstellung eines Geräteschuppens (erbaut 1986), eines Gartenhäuschens (1991) und eines Unterstandes (Ende der 1980er Jahre) ausserhalb der Bauzone aufhob. Streitpunkt war, ob der behördliche Wiederherstellungsanspruch durch Zeitablauf verwirkt sei. Der Beschwerdegegner argumentierte, die kantonale 20-jährige Verwirkungsfrist nach Art. 57 Abs. 4 BauG/VS sei anzuwenden, während der Staatsrat geltend machte, die bundesrechtlich gefestigte 30-jährige Frist sei zwingend und nicht verkürzbar. Der Beschwerdegegner berief sich zudem auf Vertrauensschutz, weil die Gemeinde ihm Bewilligungen erteilt und später bestätigt habe, die Bauten seien legal.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und bestätigte die Wiederherstellungsverfügung des Staatsrats für den Geräteschuppen, das Gartenhäuschen und den Unterstand. Es stellte klar, dass der behördliche Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausserhalb der Bauzone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst nach 30 Jahren verwirkt ist und dass diese Frist zwingend ist – Kantone dürfen sie nicht durch kantonales Recht verkürzen. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht Art. 57 Abs. 4 BauG/VS (20-Jahres-Frist) angewandt, obwohl Art. 24 RPG die Zuständigkeit für Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone regelt und damit Bundesinteressen tangiert sind. Der Beschwerdegegner konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er bereits 1985 sein Baugesuch für den Geräteschuppen auf einem Formular der kantonalen Baukommission eingereicht hatte, woraus die Zuständigkeit dieser Behörde deutlich hervorging; zudem war eine Fachperson an der Planung beteiligt, deren Kenntnis der raumplanungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung ihm zugerechnet werden muss. Eine Inspektion im Jahr 2000 bezog sich ausschliesslich auf Brandschutz und Rettungseinrichtungen, nicht auf die Rechtmässigkeit der Bauten; das schriftliche Gutachten ehemaliger Gemeindepräsidenten vom März 2015 erfolgte nach der Intervention der kantonalen Baukommission und ist daher irrelevant für die Frage einer Duldung. Damit war der Wiederherstellungsanspruch nicht verwirkt. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt, eine Parteientschädigung wurde verweigert, weil der Staatsrat in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Das Urteil präzisiert die Unverkürzbarkeit der 30-jährigen Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone und unterstreicht die Bedeutung der objektiven Sorgfaltspflicht des Bauherrn bei der Einholung einer rechtmässigen Baubewilligung.

Regeste

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausserhalb der Bauzone | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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