Nebenberuflicher Landwirt erhält Baubewilligung für Remise nur mit Beseitigungsrevers wegen unsicherem Betriebsbestand (Art. 16b RPG)
- Datum
- 18.09.2019
- Geschäftsnummer
- 1C_587/2018
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein nebenberuflich tätiger Landwirt im Kanton Schwyz beantragte eine Baubewilligung für den Neubau einer Remise in der Landwirtschaftszone zur Lagerung von Heu und Einstreu sowie zum Einstellen von Landmaschinen. Die zuständige Behörde erteilte die Bewilligung unter der Auflage, dass die Remise ausschliesslich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden darf und diese Nutzung sowie die Rückbauverpflichtung im Grundbuch anzumerken sind. Zudem wurde ein Beseitigungsrevers verfügt, wonach die Remise bei Wegfall der zonenkonformen Nutzung auf eigene Kosten entfernt oder zurückgebaut werden muss. Der Bauherr focht diese Nebenbestimmungen an und machte geltend, die Grundbucheintragung sei unverhältnismässig und der Beseitigungsrevers verletze seine Eigentumsgarantie, da keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe und der langfristige Fortbestand seines Betriebs gesichert sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Hinsichtlich der Grundbucheintragung des Zweckänderungsverbots stellte das Gericht fest, dass diese gemäss Art. 962 ZGB zwar nur deklaratorische Wirkung hat, da die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung bereits durch die Baubewilligung selbst begründet wird, jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit für künftige Erwerber sinnvoll und daher verhältnismässig ist.
Bezüglich des Beseitigungsreverses bestätigte das Gericht die Rechtmässigkeit der Auflage. Gemäss Art. 16b Abs. 2 RPG können Baubewilligungen in der Nichtbauzone mit einer auflösenden Bedingung versehen werden, wenn eine erhöhte Gefahr für eine baldige, raumplanerisch unerwünschte Umnutzung besteht. Da Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV vorschreibt, dass Bewilligungen für Anlagen in der Landwirtschaftszone nur erteilt werden dürfen, wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann, bildet dies die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Revers als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Bauabschlag. Im konkreten Fall erachtete das Gericht den längerfristigen Bestand des Betriebs als nicht gesichert, da es sich um einen kleinen, nebenberuflich geführten Betrieb handelt und der knapp 60-jährige Beschwerdeführer körperlich anstrengende Arbeiten verrichtet. Auch die Absichtserklärung seiner 23-jährigen Tochter, den Betrieb später zu übernehmen, wurde als ungewiss eingestuft, weshalb die Vorinstanz willkürfrei Zweifel am Fortbestand hegen durfte. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Landwirtschaftszone vor nicht zonenkonformen Bauten rechtfertigt somit die Rückbauverpflichtung.
Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie erwies sich als unbegründet, da sowohl die gesetzliche Grundlage als auch das öffentliche Interesse gegeben waren. Die Frage der Löschung der Grundbucheintragung nach einer allfälligen späteren Umnutzungsbewilligung lag ausserhalb des Streitgegenstands. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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