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Justizze. Art. 24c RPG

Bundesgericht

Erbengemeinschaft klagt gegen nachträgliche Baubewilligung mit Nutzungsbeschränkung für Parkplätze in Freihaltezone: Sachverhaltsfeststellung lückenhaft, Bestandesschutz für freie Nutzung unklar (Art. 24c Abs. 1 RPG)

Datum
25.10.2018
Geschäftsnummer
1C 498/2017
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 107 BGG Art. 40 PBG/ZH Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 42 RPV

Zusammenfassung

Die Erben der A. A.________ erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde gegen eine nachträgliche Baubewilligung für 21 Parkplätze auf einem Grundstück in einer Freihaltezone abgewiesen hatte. Die Baubewilligung war mit der Auflage verbunden, die Parkplätze ausschliesslich für ein benachbartes Hotel zu nutzen. Die Erben waren der Ansicht, dass der Bestandesschutz für die Parkplätze auch deren freie Nutzung umfasse. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Parkplätze bereits bei ihrer Errichtung im Zusammenhang mit anderen Anlagen gestanden und daher nicht frei nutzbar seien. Streitig war, ob diese Feststellung im massgeblichen Zeitpunkt – der Zuweisung zum Nichtbaugebiet um 1972 – zutraf.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf und verwies die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt sind, weil sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, als Eigentümer der Parkplätze vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben, da die Einreichung des Baugesuchs durch die Stadt Zürich veranlasst worden war und ihr Vorgehen daher nicht treuwidrig oder widersprüchlich ist. Der entscheidende Grund für die Rückweisung ist jedoch die lückenhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz: Es fehlt eine schlüssige Feststellung darüber, ob im massgeblichen Zeitpunkt – der Zuweisung zum Nichtbaugebiet um 1972 – eine rechtliche Verbindung zwischen den 21 Parkplätzen und einer bestimmten Hauptnutzung bestand. Die Vorinstanz hatte allein auf ein Bauverbot von 1964 abgestellt, das jedoch nur privatrechtliche Wirkungen entfaltet und in öffentlich-rechtlicher Hinsicht keine dienende Funktion begründen kann. Da die Sachverhaltsfeststellung insoweit lückenhaft ist und die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, ist der Entscheid gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; die Stadt Zürich hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein privatrechtliches Bauverbot nicht automatisch eine öffentlich-rechtliche dienende Funktion für den Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 1 RPG begründet und dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Bestandesschutzes stets auf den maßgeblichen historischen Zeitpunkt abstellen muss.

Regeste

Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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