Gesetzesartikel
Art. 21 BZP – Rechtshängigkeit
4 Entscheide, in denen Art. 21 BZP eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieter kündigt wegen Abbruch und Neubau im Rahmen einer geplanten Gesamtüberbauung: Pauschale Begründung genügt, Kündigung ist wirksam (Art. 266l OR)
- Eigentümerin einer Nachbarparzelle klagt gegen Baubewilligung und Niveaulinienplan für Neubau in Zug: Klage abgewiesen, weil Verkauf der eigenen Liegenschaft das schutzwürdige Interesse entfallen liess und der Bebauungsplan trotz Alter städtebaulich tragfähig bleibt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Eigentümerin beantragt Baubewilligung für Umbauten und Umnutzungen eines Wohnhauses in der Uferschutzzone: Massnahmen widersprechen Zonenzweck und überschreiten zulässiges Erweiterungsmaß nach Art. 24c RPG (Art. 24c RPG)
- Stockwerkeigentümerin und Gesuchsteller beantragen Baubewilligung für Umbau einer Dachwohnung: Nichteintreten der Baukommission wegen offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Bauberechtigung rechtmässig (Art. 22 Abs. 1 RPG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.