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Justizze. Art. 11 USG

Bundesgericht

Nachbar klagt gegen Baubewilligung für Luft/Wasser-Wärmepumpe: Vorinstanz verletzt Vorsorgeprinzip durch unzureichende Prüfung lärmmindernder Massnahmen (Art. 11 Abs. 2 USG)

Datum
16.07.2020
Geschäftsnummer
1C_418/2019
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 5 BV Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 40 LSV Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 25 USG

Zusammenfassung

Ein Nachbar erhob Einsprache gegen die Baubewilligung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe an der nordöstlichen Seite eines benachbarten Wohnhauses in einer zweigeschossigen Wohnzone mit Lärmempfindlichkeitsstufe II. Die Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte die Bewilligung. Der Nachbar klagte beim Kantonsgericht Luzern, das die Beschwerde abwies, weil die Planungswerte eingehalten seien und die Alternativstandorte aus Kostengründen oder wegen negativer Auswirkungen auf Nachbarn und lärmempfindliche Räume verworfen worden seien. Der Nachbar führte Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Verweigerung der Baubewilligung oder Rückweisung zur weiteren Abklärung. Die Beschwerdegegnerin, das Kantonsgericht, die Gemeinde und das Departement beantragten die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Verletzung des Vorsorgeprinzips monierte.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Gemeinde Vitznau zurück, weil die Vorinstanz das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verletzt hatte. Die Vorinstanz hatte zwar festgestellt, dass die Planungswerte für Lärm (55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) eingehalten seien, hatte aber nicht ausreichend geprüft, ob zusätzliche vorsorgliche Lärmschutzmassnahmen mit relativ geringem Aufwand möglich und zumutbar seien – insbesondere die Beschränkung des Nachtbetriebs, den Einbau einer Wärmepumpe mit Flüstermodus oder die Installation einer Schalldämmhaube. Das BAFU hatte konkret eine Nachtbetriebsbeschränkung vorgeschlagen, die eine Lärmreduktion um 3 dB(A) ermöglichen würde und mit geringem finanziellen und technischen Aufwand umsetzbar sei; die Beschwerdegegnerin erklärte sich bedingt bereit, diese Massnahme umzusetzen. Da das Bundesgericht nicht als erste und einzige Instanz über die konkrete Ausgestaltung solcher Auflagen entscheiden kann, war eine Rückweisung an die Baubewilligungsbehörde erforderlich. Die Vorinstanz hatte zudem nicht dargelegt, welche konkreten Massnahmen sie als unverhältnismässig verworfen hatte, sodass ihre pauschale Beurteilung nicht nachvollziehbar war. Die Beschwerde war daher gutzuheissen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße Einhaltung der Planungswerte nicht genügt, sondern die Baubewilligungsbehörde aktiv alle vorsorglichen Massnahmen prüfen muss, die mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Lärmreduktion bewirken können.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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