Nachbar klagt gegen Luft/Wasser-Wärmepumpe wegen Lärm: Baubewilligung bleibt bestehen, da Planungswerte deutlich unterschritten und Vorsorgeprinzip nicht verletzt (Art. 25 Abs. 1 USG)
- Datum
- 20.02.2024
- Geschäftsnummer
- 1C_569/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 40 LSV Art. 1 USG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 25 USG
Zusammenfassung
Ein Nachbar erhob Einsprache gegen die Baubewilligung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück seines Nachbarn. Er machte geltend, die Anlage verursache störenden Lärm und verletze das Vorsorgeprinzip, da alternative Standorte oder leisere Modelle möglich seien. Die Baukommission erteilte die Bewilligung, der Gemeindevorstand wies die Einsprache ab, und das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid weitgehend. Der Nachbar erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung sowie die Auferlegung strengerer Auflagen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks zur Beschwerde berechtigt war. Die Lärmmessung der Buri Bauphysik & Akustik AG ergab Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 38 dB(A) nachts, wodurch die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II (55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) deutlich unterschritten wurden. Da die Wärmepumpe bereits erstellt und in Betrieb genommen war, war die wirtschaftliche Tragbarkeit alternativer Massnahmen zu prüfen; die Vorinstanz hatte plausibel dargelegt, dass mit relativ geringem Aufwand keine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichbar sei. Die Plausibilität der Standortwahl wurde durch die Planelement GmbH und das Bundesamt für Umwelt bestätigt. Die Vorinstanz hatte den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt und es lag kein Willkürvorwurf im Sinne von Art. 9 BV vor. Die Einhaltung der Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV und Art. 11 Abs. 2 USG waren gegeben. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Baubewilligungsbehörde nicht verpflichtet ist, zwischen verschiedenen planungswertkonformen Varianten umfassend abzuwägen, sondern nur die plausibelste Variante wählen muss. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt, dass das Vorsorgeprinzip auch unterhalb der Planungswerte greift, aber nur zusätzliche Massnahmen verlangt, wenn sie mit geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion bewirken.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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