Justizze.

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Justizze. Art. 106 BGG

Bundesgericht

Österreichischer Staatsangehöriger beschwert sich gegen Aberkennung seines ausländischen Führerausweises: Beschwerde wegen fehlender substantieller Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Begründung nicht formgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)

Datum
04.09.2017
Geschäftsnummer
1C_412/2017
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein österreichischer Staatsangehöriger warf bei einem Überholmanöver am 6. Juli 2013 mit seinem Motorrad eine Kollision mit einem anderen Motorrad herbei; die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis aberkannte ihm daraufhin am 17. September 2013 den ausländischen Führerausweis für einen Monat. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein, die vom Kantonsgericht Wallis abgewiesen wurde. Er erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht, in der er vor allem auf ein österreichisches Urteil vom 24. Februar 2017 verwies, ohne jedoch die Begründung des kantonalen Urteils substantiell zu entkräften oder darzulegen, weshalb dieses rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Frage, ob die Aberkennung des Führerausweises rechtlich zulässig war, wurde vom Bundesgericht nicht geprüft.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil der Beschwerdeführer sich nicht im Einzelnen mit der Begründung des kantonalen Urteils auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern das Urteil im Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll; stattdessen verweist er lediglich auf ein österreichisches Urteil vom 24. Februar 2017, das sich nicht mit der administrativen Massnahme (Aberkennung des Führerausweises), sondern nur mit der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls befasst. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb das Bundesgericht gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren entscheidet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil ist ein typischer Fall der Nicht-Eintretensentscheidung aus formellen Gründen im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Beschwerde; es unterstreicht die strikte Anwendung der Formerfordernisse bei Beschwerden an das Bundesgericht, insbesondere die Verpflichtung, die erstinstanzliche Begründung konkret und substantiell zu widerlegen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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