Gesetzesartikel
Art. 29 GSchV – Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
2 Entscheide, in denen Art. 29 GSchV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erweiterung einer Inertstoffdeponie Frühboden: Teilweise Aufhebung der Baubewilligung wegen Verletzung der Gewässerraumvorschriften und mangelhafter Schulwegsicherheit (Art. 41c Abs. 2 GSchV)
- Privater Quartierplan mit Wirkung einer Baubewilligung in ISOS-geschütztem Altstadtquartier: Obligatorisches ENHK-Gutachten erforderlich, Aufhebung und Zurückweisung wegen unzureichender Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 2 NHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.