Gesetzesartikel
Art. 37 GSchG – Eingriffe in oberirdische Gewässer
2 Entscheide, in denen Art. 37 GSchG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erweiterung einer Inertstoffdeponie Frühboden: Teilweise Aufhebung der Baubewilligung wegen Verletzung der Gewässerraumvorschriften und mangelhafter Schulwegsicherheit (Art. 41c Abs. 2 GSchV)
- Ausnahmebewilligung für Einfamilienhaus im Gewässerraum des Zürichsees: Rückweisung wegen ungenügender Interessenabwägung (Art. 41c GSchV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.