Heliport Balzers: Genehmigung der Betriebszeiten durch Bundesamt für Zivilluftfahrt teilweise aufgehoben, weil fehlende Interessenabwägung und unvollständige Sachverhaltsabklärung zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit (Art. 11 Abs. 2 USG)
- Datum
- 19.06.2019
- Geschäftsnummer
- A-4819/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 2 LSV Art. 8 LSV Art. 9 LSV Art. 1 USG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 14 USG Art. 39b VIL Art. 23 VRV-L Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Die Heliport Balzers AG betreibt ein Helikopterflugfeld in Balzers (FL), das seit 1980 besteht und als einzige Luftfahrtanlage im Fürstentum Liechtenstein dient. Sie beantragte beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) den Neubau eines Hangars und die Änderung des Betriebsreglements, insbesondere zur Präzisierung der Betriebszeiten. Das BAZL genehmigte das Betriebsreglement mit eingeschränkten Zeiten, worauf die Betreiberin Beschwerde erhob. Streitig waren insbesondere die Auslegung der bisherigen Betriebszeiten, die Anwendung des Vorsorgeprinzips und die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Einschränkungen. X._______ hatte gegen die geplante Änderung Einsprache erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das BAZL zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Betriebszeiteinschränkung nicht hinreichend abgeklärt hatte: Die eingereichten Logbücher belegten zwar Flugbewegungen in den Randstunden, ließen aber keine Aussage zur finanziellen Bedeutung dieser Flüge zu; zudem war nicht geklärt, ob der Betriebsbeginn um 6:30 Uhr ausreichend ist, um Baustellen pünktlich zu beliefern, da dies von Entfernung und Transportdauer abhängt. Ferner fehlte eine eigentliche Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz und am Ruhebedürfnis der Bevölkerung einerseits sowie den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen der Betreiberin andererseits – insbesondere unter Berücksichtigung des überregionalen Wildtierkorridors „SG6 Schollberg-Fläscherberg“ und des öffentlichen Interesses des Fürstentums Liechtenstein an der Luftverkehrsanbindung. Zudem wurde die Einsprache von X._______ nicht entschieden, obwohl sie nicht zurückgezogen worden war und private Interessen am Ruhebedürfnis und an der Landwirtschaft betraf. Diese Mängel verletzen Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 8 Abs. 1 LSV und Art. 9 Abs. 1 LSV, die die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an technische, betriebliche und wirtschaftliche Zumutbarkeit sowie an eine verhältnismässige Interessenabwägung knüpfen. Die Kostenverfügung betreffend die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) wurde hingegen bestätigt, da der Beizug des BAFU im Genehmigungsverfahren zu Recht erfolgte und die Gebührenhöhe angemessen war. Der Beschwerdeführerin wurden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.– auferlegt und eine Parteientschädigung von Fr. 22'006.65 zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei einer formalen Präzisierung bestehender Betriebszeiten im Rahmen einer geplanten Steigerung der Flugbewegungen auf 3'500 pro Jahr eine ganzheitliche Prüfung des gesamten Flugfeldbetriebs nach dem Vorsorgeprinzip erforderlich ist, und weil sie die konkreten Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung und Interessenabwägung bei vorsorglichen Emissionsbegrenzungen präzisiert.
Regeste
Luftfahrtbetrieb
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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