Gemeinde Pratteln und Bauherren beantragen Genehmigung von Quartierplanvorschriften für Einkaufszentren Geisseler und Grüssen 4a: Keine sichere Hauptzufahrtsachse für Velofahrer vom Dorfzentrum zum Gebiet Grüssen führt zur Ablehnung (Art. 20 RPG)
- Datum
- 02.02.2018
- Geschäftsnummer
- 1C_149/2017
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 7 QR Art. 14 RBG/BL Art. 33 RBG/BL Art. 83 RBG/BL Art. 3 RPG Art. 19 RPG Art. 22 RPG Art. 47 RPV Art. 11 USG Art. 14 USG
Zusammenfassung
Die Gemeinde Pratteln und zwei Bauherrengesellschaften erhoben Beschwerde gegen Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, mit denen dieses die Genehmigung der Quartierplanvorschriften für die Einkaufszentren 'Geisseler' und 'Grüssen 4a' verweigert hatte. Streitig war insbesondere die Langsamverkehrserschliessung des Gebiets Grüssen, insbesondere für den Veloverkehr. Die Beschwerdeführer machten geltend, das Kantonsgericht habe die Sachverhaltsfeststellungen unvollständig getroffen, die Begründungspflicht verletzt und die Gemeindeautonomie sowie das Willkürverbot missachtet. Sie argumentierten, die bestehende Erschliessung sei ausreichend und die geforderte 'gute' Erschliessung sei nicht hinreichend konkretisiert.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Aufhebung der Genehmigungsbeschlüsse durch das Kantonsgericht. Es stellte fest, dass es an einer sicheren Hauptzufahrtsachse für Velofahrer vom Dorfzentrum/Bahnhof Pratteln ins Gebiet Grüssen fehlt, was eine Voraussetzung für die 'gute' Langsamverkehrserschliessung darstellt, wie sie nach dem kantonalen Richtplan (Art. 20 RPG) und dem kantonalen Umweltschutzgesetz (Art. 11 Abs. 2 USG/BL) für verkehrsintensive Einrichtungen verlangt wird. Die von der Gemeinde gewählte Netzvariante A wurde vom Kantonsgericht – gestützt auf den Bericht GSK 2011 – als ungenügend bewertet, da sie keinerlei Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf den stark befahrenen Kantonsstrassen Salinen- und Hohenrainstrasse vorsehe. Der Strassennetzplan 'Pratteln Mitte' enthält keine entsprechenden Festlegungen, da er bereits vor der Ausarbeitung des Langsamverkehrskonzepts beschlossen wurde und keine speziellen Massnahmen für den Langsamverkehr im Gebiet Grüssen vorsieht. Alle von der Gemeinde in Auftrag gegebenen Fachberichte (GSK 2011, Metron 2012, Metron 2013) bestätigen Sicherheitsmängel der bestehenden Zufahrtsachsen, insbesondere aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der fehlenden Sicherheitsmassnahmen für Radfahrer. Die Vernehmlassung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) bestätigt, dass die heutige Veloverkehrserschliessung über die stark befahrene Hohenrainstrasse und zweistreifige Kreisel insbesondere für weniger routinierte Velofahrende kaum zu bewältigen ist und generell als unsicher und ungeeignet bezeichnet werden muss. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Kantonsgericht keine Kognition überschritten hat, da es die Gemeinde nicht zu einer Erschliessungsregelung verpflichtet hat, die ihre Zuständigkeit übersteigt, sondern lediglich festgestellt hat, dass die Quartierpläne nicht genehmigt werden können, solange eine sichere Hauptzufahrtsachse fehlt. Die Beschwerden beruhen somit auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG (Gemeindeautonomie), Art. 89 Abs. 1 BGG (Legitimation privater Beschwerdeführer), Art. 95 lit. a BGG (Verletzung von Bundesrecht), Art. 105 BGG (Sachverhalt), Art. 97 Abs. 1 BGG (Sachverhalt), Art. 99 Abs. 1 BGG (Neue Tatsachen), Art. 106 Abs. 1 BGG (Anwendung von Bundesrecht), Art. 106 Abs. 2 BGG (Rügeprinzip), Art. 14 RBG/BL (Zuständigkeit der Gemeinde), Art. 33 Abs. 1 RBG/BL (Erschliessungspflicht), Art. 83 Abs. 2 lit. b RBG/BL (Erschliessung gleichzeitig mit Neubau), Art. 20 RPG (Richtplan), Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG (Baubewilligung), Art. 22 RPG (genügende Erschliessung), Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG (Rad- und Fusswege), Art. 47 RPV (Planungs- und Begleitberichte), Art. 11 Abs. 2 USG (Umweltschutz), Art. 14 USG (Umweltschutz). Die A.________ AG und die B.________ AG tragen die Gerichtskosten zu je Fr. 3'500.-- und müssen den Beschwerdegegner mit je Fr. 3'000.-- entschädigen; die Gemeinde Pratteln trägt keine Gerichtskosten, hat aber den Beschwerdegegner mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Anforderung einer 'guten' Langsamverkehrserschliessung für verkehrsintensive Einrichtungen ein eigenständiges raumplanerisches Erfordernis darstellt, das bereits im Planungsverfahren zu prüfen und zu koordinieren ist und nicht auf die Baubewilligungsstufe verschoben werden kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.