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Justizze. Art. 24c RPG

Bundesgericht

Illegales Materialdepot in Nichtbauzone: Besitzstandsgarantie mangels Nachweis altrechtlicher Nutzung verneint, Beschwerde abgewiesen (Art. 24c RPG)

Datum
22.06.2026
Geschäftsnummer
1C_221/2024
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 24c RPG

Zusammenfassung

Die A.________ AG mietete eine Parzelle in Flims zur betrieblichen Nutzung und errichtete darauf einen Lagerplatz mit Mauerwerk und Belag. Die Gemeindepolizei stellte im April 2022 illegale Bautätigkeiten fest und erliess einen Baustopp. Die Gemeinde verfügte im Mai 2022, dass die Nutzung als Zwischenlager und Deponie bewilligungspflichtig sei, und erliess im September 2022 einen kombinierten Negativfeststellungs-, Wiederherstellungs- und Bussenentscheid. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerden der AG ab und bestätigte die Bewilligungspflicht sowie die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die AG rügt vor Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbehandlung ihrer Beweisanträge sowie eine Verletzung des Willkürverbots.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.________ AG ab. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet, da die Vorinstanz zwar nicht ausdrücklich auf die Anträge auf Zeugenbefragung und Augenschein einging, die tragenden Erwägungen aus dem angefochtenen Urteil aber klar ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin ging selbst davon aus, dass die Vorinstanz von der Befragung der Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen hatte, was im vorliegenden Fall nicht gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstösst. Zudem zielte der Antrag auf Zeugenbefragung nicht auf den Nachweis einer Nutzung vor dem 1. Juli 1972 ab, sondern lediglich auf eine Nutzung vor 20 Jahren, was für die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG nicht relevant ist.

Hinsichtlich der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass das Materiallager bereits vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden war. Luftbildvergleiche der Jahre 1973 und 2022 sowie Auskünfte von swisstopo bestätigten, dass keine altrechtliche Baute oder Anlage vorlag. Neue Beweismittel wie Luftaufnahmen aus dem ETH-Bildarchiv und ein Kaufvertrag von 2002 waren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Auch die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV scheiterte, da die Beschwerdeführerin sich nicht substanziiert mit den unterschiedlichen Nutzungen auseinandersetzte und die Vorinstanz die Bewilligungspflicht unabhängig von der Intensität der Nutzung bejahte, weil sich die Parzelle ausserhalb der Bauzone befindet.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Entscheid verdeutlicht, dass für die Anwendung der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG der Nachweis einer rechtmässigen Erstellung vor dem Stichtag 1. Juli 1972 zwingend erforderlich ist und eine blosse historische Nutzung ohne Bewilligung nicht genügt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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