Gesetzesartikel
Art. 4 ZEBG – Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte
1 Entscheid, in dem Art. 4 ZEBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.