Gesetzesartikel
Art. 40 VGG – Parteiverhandlung
1 Entscheid, in dem Art. 40 VGG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.