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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter wegen versuchter Tötung in Untersuchungshaft: qualifizierte Wiederholungsgefahr trotz Ersttäterstatus und fehlendem psychiatrischem Gutachten rechtfertigt Fortdauer der Haft (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)

Datum
12.08.2020
Geschäftsnummer
1B 366/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 221 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem die Verlängerung seiner Untersuchungshaft bis zum 8. September 2020 bestätigt wurde. Er war am 8. März 2020 festgenommen worden und seit dem 11. März 2020 in Haft, weil ihm vorgeworfen wurde, am 7. März 2020 mit einem Butterfly-Messer mehrfach auf einen betrunkenen Mann eingestochen zu haben, wobei dieser am Mund und am Hals verletzt wurde. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, die Vorinstanz habe den dringenden Tatverdacht falsch beurteilt, die Wiederholungsgefahr rechtswidrig angenommen und die Haft als unverhältnismässig angesehen. Er beantragte seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventuell unter Auflagen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass ein dringender Tatverdacht wegen versuchter Tötung besteht, weil der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hatte, mit einem Butterfly-Messer auf den Unterkiefer und den Hals des Geschädigten eingestochen zu haben; Stichwunden im Hals- oder Kopfbereich können aufgrund der lebenswichtigen Blutgefäße ohne Weiteres zum Tod führen, sodass die Annahme eines Verbrechens nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 StGB gerechtfertigt ist – unabhängig davon, dass der Geschädigte nur eine einfache Körperverletzung davontrug. Zur Wiederholungsgefahr führte das Gericht aus, dass bei drohenden schweren Gewaltverbrechen wie der versuchten Tötung, die ein Angriff auf das höchste Rechtsgut darstellt, ausnahmsweise vollständig auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden darf (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Rückfallprognose ergaben sich aus drei aktenkundigen Vorfällen: erstens das Einschlagen eines Baumes mit einer Axt zur Frustbewältigung, zweitens das Tragen einer unbewilligten Softair-Pistole „zur eigenen Verteidigung“, und drittens der Einsatz des Butterfly-Messers gegen eine Person; diese Ereignisse deuteten auf eine zunehmende Eskalation, ein hohes Gewaltpotenzial und mangelnde Kontrollierbarkeit hin. Obwohl kein psychiatrisches Gutachten vorlag, hatte die Staatsanwaltschaft bereits am 12. März 2020 ein solches in Auftrag gegeben, dessen Erstellung bis spätestens Ende August 2020 vorgesehen war; dies stellte keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Bis zum Vorliegen des Gutachtens sei die Freilassung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht verantwortbar. Die Haft sei zudem nicht unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen müsse und nach knapp vier Monaten Haft noch keine Überhaft drohe; zudem sei nicht ersichtlich, wie die Wiederholungsgefahr durch Ersatzmassnahmen wirksam gebannt werden könnte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde gutgeheissen, sodass keine Gerichtskosten erhoben wurden und der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.-- entschädigt wurde. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die restriktive Handhabung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bestätigt und klarmacht, dass bei schweren Gewaltverbrechen die Voraussetzungen für die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr erfüllt sein können, auch wenn der Beschuldigte bisher nicht strafrechtlich verurteilt wurde.

Regeste

Untersuchungshaft | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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