Gesetzesartikel
Art. 66a KVG – Prämienverbilligung durch den Bund für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen
2 Entscheide, in denen Art. 66a KVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rentner mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Prämienverbilligung für 2015: Vorinstanz darf nicht mangels Mitwirkungspflicht nicht eintreten, da Unterlagen zur fehlenden BVG-Versicherung vorgelegt (Art. 13 VwVG)
- Deutscher Rentner mit Schweizer AHV-Rente beantragt Prämienverbilligung in der Schweiz: Nichteintreten wegen fehlender Aufnahmebestätigung der deutschen Krankenversicherung nach Art. 66a Abs. 1 KVG
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.