Gesetzesartikel
Art. 58d KVV – Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität
1 Entscheid, in dem Art. 58d KVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.