Gesetzesartikel
Art. 87 BVG – Amts- und Verwaltungshilfe
1 Entscheid, in dem Art. 87 BVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.