Gesetzesartikel
Art. 747 OR – Aufbewahrung von Aktienbuch und Geschäftsbüchern
1 Entscheid, in dem Art. 747 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.