Gesetzesartikel
Art. 109 UVG – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1 Entscheid, in dem Art. 109 UVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.