Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 109 UVG

Gesetzesartikel

Art. 109 UVG – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

1 Entscheid, in dem Art. 109 UVG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.