Gesetzesartikel
Art. 28 VStrR – Gemeinsame Bestimmungen
1 Entscheid, in dem Art. 28 VStrR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.