Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 28 VStrR

Gesetzesartikel

Art. 28 VStrR – Gemeinsame Bestimmungen

1 Entscheid, in dem Art. 28 VStrR eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.