Gesetzesartikel
Art. 100 VStrR – Im Verfahren der Verwaltung: Geltendmachung
1 Entscheid, in dem Art. 100 VStrR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.