Justizze.

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Justizze. Art. 99 VStrR

Gesetzesartikel

Art. 99 VStrR – Im Verfahren der Verwaltung: Anspruch

1 Entscheid, in dem Art. 99 VStrR eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.