Gesetzesartikel
Art. 99 VStrR – Im Verfahren der Verwaltung: Anspruch
1 Entscheid, in dem Art. 99 VStrR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.