Versicherer des letzten Arbeitgebers zuständig für Übergangsentschädigung nach Nichteignungsverfügung trotz vorheriger Kündigung (Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 195 · ATF 146 V 195 · DTF 146 V 195
- Datum
- 03.06.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 195
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Sympany Versicherungen AG erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, der ihren Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Neuentscheidung zurückwies. Streitpunkt war, ob die Sympany als Unfallversicherer des letzten Arbeitgebers des Versicherten A. für eine Übergangsentschädigung nach einer Nichteignungsverfügung der Suva zuständig ist, obwohl A. zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung arbeitslos war und bei der Suva versichert war. Die Sympany argumentierte, die Suva sei zuständig, da sie zum Zeitpunkt der Verfügung Versicherer gewesen sei; A. vertrat dagegen, dass die Sympany als Versicherer des Arbeitgebers während der gefährdenden Tätigkeit zuständig sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Sympany ab und bestätigte die Vorinstanz. Es entschied, dass die Sympany als Unfallversicherer des letzten Arbeitgebers A. – der B. AG – für die Übergangsentschädigung zuständig ist, weil die Nichteignungsverfügung der Suva vom 24. Mai 2012 unmittelbar im Zusammenhang mit A.s Tätigkeit als Küchenmitarbeiter bei der B. AG stand, bei der er bis Februar 2012 exponiert war. A. war seit dem 1. November 2000 bei der B. AG beschäftigt und bei der Sympany obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Suva war zwar zum Zeitpunkt der Verfügung Versicherer, aber ausschliesslich für Nichtberufsunfälle gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG und Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV; sie ist daher nicht leistungspflichtig für Übergangsentschädigungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit ist die zuletzt ausgeübte gefährdende Tätigkeit, nicht der Versicherungsstatus zum Zeitpunkt der Verfügung – dies folgt aus dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV, dem Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung (Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile infolge Verbots der bisherigen Tätigkeit), der Entstehungsgeschichte der Norm sowie der Systematik des UVG, insbesondere Art. 77 Abs. 1 Satz 2 UVG. Die Sympany hatte ihre Zuständigkeit bereits am 3. Januar 2017 anerkannt, was ihre spätere Abweichung untergräbt. Eine analoge Auslegung von Art. 77 Abs. 1 UVG wurde nicht entschieden, doch ergibt sich aus der vorgenommenen Auslegung von Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ein Ergebnis, das mit Art. 77 Abs. 1 Satz 2 UVG übereinstimmt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne dass Kosten- oder Entschädigungsfragen separat behandelt wurden. Das Urteil klärt endgültig, dass die Zuständigkeit für Übergangsentschädigungen nicht durch die zeitliche Nähe einer Kündigung entfällt und schützt so vor rechtsmissbräuchlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen zur Umgehung der Leistungspflicht.
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.