Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 66 UVG

Bundesgericht

Verein mit Service-Centern für amtliche Fahrzeugkontrollen unterliegt obligatorischer Unfallversicherung bei der Suva (Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 V 39 · ATF 149 V 39 · DTF 149 V 39
Datum
22.02.2023
Geschäftsnummer
8C_109/2022
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 66 UVG Art. 68 UVG Art. 73 UVV Art. 77 UVV Art. 88 UVV

Zusammenfassung

Ein Verein mit drei Service-Centern führte jährlich rund 5500 bis 6000 amtliche Motorfahrzeugkontrollen im Auftrag des Kantons St. Gallen durch und erstellte dazu Prüfberichte mit Mängelbeschreibungen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verfügte, dass dessen Arbeitnehmer ab 1. Januar 2020 bei ihr obligatorisch versichert seien. Der Verein erhob Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das diese Unterstellung bestätigt hatte, und beantragte die Feststellung, er sei der Suva nicht obligatorisch unterstellt. Streitig war, ob der Verein als ungegliederter oder gegliederter Betrieb einzustufen sei und ob seine Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Suva falle.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die obligatorische Unterstellung des Vereins bei der Suva. Es stellte fest, dass die jährlich rund 5500 bis 6000 amtlichen Motorfahrzeugkontrollen die Haupttätigkeit des Vereins darstellen und der Service-Center-Bereich daher als charakteristischer Hauptbetriebsteil zu qualifizieren sei. Eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbständigung der Betriebsteile sei angesichts der zentralen Administration nicht gegeben, sodass kein gemischter Betrieb im Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVV vorliege. Die vom Verein erstellten Prüfberichte mit konkreten Mängelbeschreibungen seien technische Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG, da sie unmittelbar für die Reparatur verwendet werden könnten – analog zu Berichten mit Analyseergebnissen und Verbesserungsmöglichkeiten, die das Bundesgericht bereits als technische Vorbereitungshandlungen eingestuft hatte. Damit falle die Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Suva gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG und Art. 77 lit. f UVV. Die Vorinstanz habe daher kein Bundesrecht verletzt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 4500.– zu tragen; die Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Urteil klärt präzise, wann Fahrzeugprüfberichte als technische Vorbereitungshandlungen im Sinne der Unfallversicherung gelten – auch ohne konkrete Reparaturanleitung – und bestätigt die weite Auslegung des Begriffs 'technische Vorbereitung' im Kontext von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG.

Regeste

Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. lit. f, Art. 66 Abs. 2 UVG; Zuständigkeitsbereich der Suva. Bejahung der Suva-Unterstellung eines im Bereich der Mobilität tätigen Vereins, welcher neben verschiedenen anderen Angeboten und Dienstleistungen in Service-Centern auch freiwillige und amtliche Fahrzeugprüfungen durchführt (E. 5). Regeste Art. 66 al. 1 let. m en relation avec la let. f, art. 66 al. 2 LAA; compétence de la CNA. Soumission à la CNA admise dans le cas d'une association active dans le domaine de la mobilité qui, à côté de diverses autres offres et prestations dans des Centres de service, propose également d'effectuer des examens de véhicule volontaires et officiels (consid. 5). Regesto Art. 66 cpv. 1 lett. m in relazione con la lett. f, art. 66 cpv. 2 LAINF; settore di competenza dell'INSAI. Ammissione dell'assoggettamento all'INSAI di un'associazione attiva nel settore della mobilità che, oltre a varie altre offerte e prestazioni nei Centri di servizi, esegue anche esami volontari e ufficiali dei veicoli (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.