Verwitwete erhält nach Scheidung ihrer dritten Ehe keine wiederauflebende Witwenrente: Wiederaufleben beschränkt auf Auflösung der zweiten Ehe (Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 297 · ATF 147 V 297 · DTF 147 V 297
- Datum
- 02.07.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 297
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, das Bundesamt für Sozialversicherungen, erhob Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das einer Frau ab 1. September 2019 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusprach. Die Frau war nach dem Tod ihres ersten Ehemannes im Jahr 1994 verwitwet, hatte 2003 erneut geheiratet, 2008 geschieden, 2009 erneut geheiratet und 2019 von dieser dritten Ehe geschieden worden. Sie beantragte daraufhin erneut eine Witwenrente. Die Ausgleichskasse lehnte dies ab; das kantonale Versicherungsgericht hob diesen Entscheid jedoch auf und sprach ihr die Rente zu. Das BSV bestreitet, dass der Anspruch nach der Scheidung der dritten Ehe wieder aufleben kann.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und gab der Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen statt. Es entschied, dass der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der infolge einer Wiederverheiratung erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), gemäss Art. 23 Abs. 5 AHVG ausschliesslich nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben kann. Eine dritte oder weitere Ehe, die nach der zweiten Ehe geschlossen und später geschieden wird, führt nicht zum Wiederaufleben des Rentenanspruchs aus der ersten Ehe. Die Beschwerdegegnerin war nach dem Tod ihres ersten Ehemannes am 2. August 1994 verwitwet und bezog ab 1. September 1994 eine Witwenrente; dieser Anspruch erlosch mit ihrer zweiten Eheschliessung am 22. Januar 2003. Ihre dritte Ehe vom 11. Dezember 2009 bis zur rechtskräftigen Scheidung am 17. August 2019 führte daher nicht zum Wiederaufleben des Anspruchs. Die Ausführungsbestimmung in Art. 46 Abs. 3 AHVV, welche die Zehnjahresfrist für das Wiederaufleben regelt, setzt ebenfalls voraus, dass es sich um die Auflösung derjenigen Ehe handelt, deren Auflösung überhaupt das Wiederaufleben auslösen kann – also der zweiten Ehe. Da die Vorinstanz den Anspruch nach der dritten Ehescheidung bejahte, verletzte sie Bundesrecht. Das Bundesgericht stützte seine Auslegung auf historische und teleologische Argumente: Die Gesetzesmaterialien zur 6. und 8. AHV-Revision sprechen stets von der „zweiten“ Ehe, und der Sinn der Regelung – der Schutz vor Versorgungsverlust nach einer kurzlebigen neuen Ehe – lässt sich nicht auf mehrfache Wiederverheiratungen erstrecken, da die Verbindung zur ursprünglichen Versorgungslage dann zu lose ist. Damit ist der Anspruch nach der dritten Ehescheidung ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung erfolgt nicht im vorliegenden Text.
Regeste
Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG; Art. 46 Abs. 3 AHVV; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6). Regeste Art. 23 al. 4 let. a et al. 5 LAVS; art. 46 al. 3 RAVS; renaissance du droit à la rente de veuve ou de veuf. Le droit à la rente de veuve ou de veuf, qui s'est éteint après un remariage (art. 23 al. 4 let. a LAVS), ne peut renaître en vertu de l'art. 23 al. 5 LAVS qu'après la dissolution du deuxième mariage par divorce ou annulation. Il est exclu que le droit renaisse après la dissolution par divorce ou annulation d'autres mariages contractés par la suite (c'est-à-dire un troisième mariage, un quatrième mariage, etc.) (consid. 6.6). Regesto Art. 23 cpv. 4 lett. a e cpv. 5 LAVS; art. 46 cpv. 3 OAVS; rinascita del diritto alla rendita di vedova o di vedovo. Il diritto a una rendita di vedova o di vedovo che è si estinta in seguito al passaggio a nuove nozze (art. 23 cpv. 4 lett. a LAVS), può rinascere secondo l'art. 23 cpv. 5 LAVS soltanto dopo scioglimento del secondo matrimonio per divorzio o per nullità. Per contro, è esclusa una rinascita della rendita se in seguito sono contratti ulteriori matrimoni (ossia un terzo, un quarto matrimonio, ecc.) che successivamente sono sciolti per divorzio o per nullità (consid. 6.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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