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Justizze. Art. 74 ATSG

Bundesgericht

Verunfallter beansprucht Genugtuung bei gleichzeitigem Anspruch auf Integritätsentschädigung: volles Quotenvorrecht nach Art. 73 ATSG auch bei Kürzung wegen Selbstverschuldens zwingend

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 328 · ATF 151 III 328 · DTF 151 III 328
Datum
05.12.2024
Geschäftsnummer
BGE 151 III 328
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 72 ATSG Art. 73 ATSG Art. 74 ATSG

Zusammenfassung

Ein Verunfallter erhob vor dem Kantonsgericht St. Gallen einen Anspruch auf Genugtuung gegen seine Arbeitgeberin. Das Gericht setzte zunächst einen Basisbetrag von Fr. 31'500.– als Integritätsentschädigung fest, erhöhte diesen auf rund Fr. 41'000.– und kürzte ihn anschliessend um mindestens ein Viertel wegen Selbstverschuldens auf Fr. 30'750.–. Da dieser Betrag unter der Integritätsentschädigung blieb, sah das Gericht keine verbleibende Forderung gegen die Arbeitgeberin. Der Verunfallte beschwerte sich beim Bundesgericht und verlangte eine Genugtuung von Fr. 9'500.– nebst Zinsen. Streit war, ob ihm bei einer solchen Kürzung wegen Selbstverschuldens das volle Quotenvorrecht nach Art. 73 ATSG zusteht.

Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und erkannte dem Verunfallten das volle Quotenvorrecht zu. Es stellte fest, dass die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie das Quotenvorrecht nicht anwende, obwohl Art. 73 Abs. 1 ATSG grundsätzlich ein Verteilvorrecht zugunsten des Geschädigten vorsehe, um ihn vor ungedecktem Schaden zu bewahren. Die Vorinstanz hatte den Basisbetrag für die Integritätsentschädigung mit Fr. 31'500.– festgelegt und die Genugtuung nach Kürzung um mindestens ein Viertel auf Fr. 30'750.– festgesetzt – ein Betrag, der unter der Integritätsentschädigung lag. Damit blieb ein Teil des Anspruchs ungedeckt, den der Verunfallte gemäss Art. 73 Abs. 1 ATSG direkt gegen die Arbeitgeberin geltend machen durfte. Das Bundesgericht betonte, dass Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG ausdrücklich Integritätsentschädigung und Genugtuung als Leistungen gleicher Art qualifiziere und der Gesetzgeber daher bewusst beide in den Forderungsübergang einbezogen habe. Auch die frühere Rechtsprechung (BGE 123 III 306) sei im vorliegenden Fall nicht mehr massgeblich, da sie sich auf allgemeine Berechnungsprobleme der Genugtuung bezogen habe, nicht aber auf eine differenzierte Behandlung nach Kürzungsgründen; zudem habe das Bundesgericht bereits in BGE 4A_631/2017 das volle Quotenvorrecht bei Kürzung wegen krankhaften Vorzustands angewendet, was eine Sonderbehandlung des Selbstverschuldens nicht rechtfertige. Art. 73 Abs. 2 ATSG regle ausdrücklich nur Kürzungen durch den Versicherungsträger, nicht aber haftpflichtrechtliche Kürzungen wie die vorliegende Selbstverschuldensminderung – diese fallen daher unter Art. 73 Abs. 1 ATSG. Damit stand dem Verunfallten ein Anspruch auf Fr. 9'500.– zu, weil dieser Betrag innerhalb des vom Quotenvorrecht geschützten Restanspruchs lag. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die bisherige Kompromisslösung aus BGE 123 III 306 endgültig aufgibt und klargestellt hat, dass das Quotenvorrecht bei Genugtuung unabhängig vom Kürzungsgrund – also auch bei Selbstverschuldensminderung – voll zur Anwendung kommt.

Regeste

Art. 73 ATSG; Quotenvorrecht bei Integritätsentschädigung und Genugtuung. Dem Geschädigten, der sowohl Anspruch auf eine Genugtuung als auch auf eine Integritätsentschädigung erheben kann, steht grundsätzlich das volle Quotenvorrecht nach Art. 73 ATSG zu und zwar unabhängig vom Kürzungsgrund (E. 2). Regeste Art. 73 LPGA; droit préférentiel en cas d'indemnité pour atteinte à l'intégrité et d'indemnité à titre de réparation morale. Le lésé qui peut prétendre tant à une indemnité à titre de réparation morale qu'à une indemnité pour atteinte à l'intégrité dispose en principe du droit préférentiel entier conformément à l'art. 73 LPGA, et ce indépendamment du facteur de réduction (consid. 2). Regesto Art. 73 LPGA; diritto preferenziale in caso di indennità per menomazione dell'integrità e di riparazione del torto morale. Il danneggiato, che può pretendere sia una riparazione del torto morale sia un'indennità per menomazione dell'integrità, dispone in linea di principio dell'intero diritto preferenziale secondo l'art. 73 LPGA e ciò indipendentemente dal motivo di riduzione (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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