Gesetzesartikel
Art. 72 ATSG – Grundsatz
5 Entscheide, in denen Art. 72 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitgeberin verliert Regressprivileg bei tödlichem Arbeitsunfall durch Bagger auf Baustelle: Obligatorische Haftpflichtversicherung trotz fehlender Nutzung im öffentlichen Verkehr führt zum Wegfall des Privilegs (Art. 75 Abs. 3 ATSG)
- Verunfallter beansprucht Genugtuung bei gleichzeitigem Anspruch auf Integritätsentschädigung: volles Quotenvorrecht nach Art. 73 ATSG auch bei Kürzung wegen Selbstverschuldens zwingend
- Sozialversicherer verlangen Regress vom Werkeigentümer nach Arbeitsunfall: Kein Anspruch, weil Arbeitgeberin im Innenverhältnis gesamthaft haftet (Art. 75 ATSG, Art. 51 Abs. 2 OR)
- Einsatzbetrieb bei Leiharbeit kann sich nicht auf Regressprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen, da nur Verleiher als Arbeitgeber gilt (Art. 75 Abs. 2 ATSG)
- Gemeinsamer Regress von Suva, IV und AHV gegen Haftpflichtversicherer: Parteifähigkeit bejaht, Regressprivileg des Arbeitgebers mindert Haftung des Dritten (Art. 72, 75 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.