Betrieb für maschinelle Applikation von Bitumenprodukten auf Strassenflächen unterliegt GAV FAR: Unterstellung unter Strassenbau-Bereich gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 28 · ATF 151 III 28 · DTF 151 III 28
- Datum
- 14.08.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 28
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG, ein Unternehmen für maschinelle Applikation von Bitumenprodukten auf Strassenflächen, bestritt ihre Unterstellung unter den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), dessen Bestimmungen durch Bundesratsbeschluss allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Stiftung FAR verlangte Beiträge für die Jahre 2009 bis 2020. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte die A. AG zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2020. Die A. AG erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG ab und bestätigte damit die Unterstellung des Betriebs unter den betrieblichen Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), dessen allgemeine Verbindlichkeit durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 geregelt ist.
Die prägenden Tätigkeiten der A. AG – Vorspritzen, Oberflächenbehandlung, Risssanierung sowie Kanten- und Randanstrich mit Bitumenprodukten – wurden vom kantonalen Gericht als zwingend notwendige und wesentliche Teile der Strassenherstellung bzw. des Strassenbaus qualifiziert. Diese Tätigkeiten geben dem Betrieb das Gepräge und sind nicht vom Handel mit chemisch-technischen Produkten zu trennen, der allein nicht zum Bauhauptgewerbe gehört. Die A. AG führt keinen mehrteiligen Betrieb, sondern einen einheitlichen Betrieb, dessen Kerngeschäft die rein maschinelle, hoch effiziente Applikation von Bitumenprodukten auf grossen Strassenflächen ist. Das Bundesgericht folgte der vorinstanzlichen Feststellung, dass diese Tätigkeiten auch von typischen Strassenbauunternehmen ausgeführt werden und dass die A. AG im Strassenbaumarkt auftritt und in direkter Konkurrenz zu klassischen Strassenbauunternehmen steht. Damit fällt der Betrieb unter den Bereich "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR).
Die Argumente der A. AG, ihre Tätigkeiten seien spezialisiert und erforderten teure Spezialfahrzeuge sowie chemisch-technisches Spezialwissen, wurden zurückgewiesen: Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich ist ausschlaggebend, welche Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben, nicht aber der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise der Ausführung. Auch die Behauptung, der Begriff "Strassenbau" müsse teleologisch reduziert werden, um Planungs- oder Projektierungsbetriebe auszuschliessen, überzeugte nicht, da die prägende Tätigkeit der A. AG nicht Planung, sondern Applikation ist und Asphaltierungen ausdrücklich vom Geltungsbereich erfasst werden. Zudem ist die Frage der leichten Erkennbarkeit einer GAV-Unterstellung kein eigenständiges Kriterium, sondern nur im Zusammenhang mit den klassischen Elementen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen.
Die Entscheidung klärt, dass auch spezialisierte, maschinell ausgeführte Arbeiten an Strassenbelägen – wie Haftbrücken, Oberflächenbehandlung oder Risssanierung – unter den Begriff "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)" fallen und damit eine Unterstellung unter den GAV FAR rechtfertigen, sofern sie das Gepräge des Betriebs bilden und im direkten Konkurrenzverhältnis zu klassischen Strassenbauunternehmen stehen.
Regeste
Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR); Unterstellung. Ein Betrieb, dessen prägende Tätigkeit die maschinelle Applikation von Bitumenprodukten auf grossen (Strassen-)Flächen ist, wird dem Bereich "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zugerechnet und somit vom betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfasst (E. 4.5). Regeste Art. 2 al. 4 let. a de l'arrêté du Conseil fédéral étendant le champ d'application de la convention collective de travail pour la retraite anticipée dans le secteur principal de la construction (CCT RA); assujettissement. Une entreprise, dont l'activité principale est l'application mécanique de produits bitumineux sur de grandes surfaces (routières) appartient au secteur "construction de routes (y compris la pose de revêtements)" au sens de l'art. 2 al. 4 let. a de l'arrêté étendant le champ d'application de la CCT RA et relève dès lors du champ d'application des clauses étendues de la CCT RA (consid. 4.5). Regesto Art. 2 cpv. 4 lett. a del decreto del Consiglio federale che conferisce obbligatorietà generale al contratto collettivo di lavoro per il pensionamento anticipato nel settore dell'edilizia principale (CCL PEAN); assoggettamento. Un'azienda, la cui attività principale consiste nell'applicazione meccanica di prodotti bituminosi su grandi superfici (stradali), è attribuita al settore "costruzioni stradali (comprese le pavimentazioni)" ai sensi dell'art. 2 cpv. 4 lett. a del decreto che conferisce obbligatorietà generale al CCL PEAN e, di conseguenza, rientra nel campo di applicazione aziendale delle disposizioni di obbligatorietà generale del CCL PEAN (consid. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Fassadenbau-Betrieb mit prägender Tätigkeit bei verputzten und kompakten Fassaden untersteht weiterhin dem GAV FAR trotz Konkurrenz mit GAV VRM Maler-Gipser (Art. 2 Abs. 4 lit. d AVE)
- Personalverleiherin muss Vorsorgebeiträge für eingesetzte Mitarbeitende entrichten, wenn der Einsatzbetrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags fällt (Art. 20 Abs. 3 AVG)
- Mischbetrieb mit Aushub- und Transporttätigkeiten untersteht Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe: Rachekündigung nach Geltendmachung von Überstundenansprüchen unwirksam (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR)
- Reines Transportunternehmen erbringt Leistungen für das Baugewerbe: Unterstellung unter den GAV FAR verneint, da Transportgewerbe eigenständige Branche ist (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE)
- Unterstellung des Betriebsteils 'Erdsondenbohrungen' unter GAV FAR: Klagelegitimation der Stiftung bejaht, Beitragspflicht bestätigt (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR)
- Erdwärmesondenbohrer unterstehen GAV FAR: Betriebliche Unterstellung als Tiefbau bejaht (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR)