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Justizze. Art. 2 AVE

Bundesgericht

Erdwärmesondenbohrer unterstehen GAV FAR: Betriebliche Unterstellung als Tiefbau bejaht (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 165 · ATF 139 III 165 · DTF 139 III 165
Datum
15.04.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 III 165
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 AVE

Zusammenfassung

Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) klagte gegen zwei GmbHs auf Zahlung von Beiträgen zum Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR). Die Unternehmen führen Erdwärmesondenbohrungen durch, installieren Sonden und schliessen diese horizontal an Gebäude bzw. Wärmepumpen an. Sie verweigerten die Beitragszahlung mit der Begründung, sie seien nicht dem Bauhauptgewerbe, sondern der Gebäudetechnikbranche zuzuordnen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klagen ab, da die Bohrarbeiten nur einen Teil der Installation bildeten und das Schwergewicht bei der Heizungsinstallation liege.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerden der Stiftung FAR gut und qualifizierte die Tätigkeit der beiden GmbHs als unterstellt unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR.

Entscheidend war die Auslegung des betrieblichen Geltungsbereichs nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR, der den "Tiefbau" umfasst. Das Gericht stellte fest, dass die prägende Tätigkeit der Betriebe die vertikale Erdbohrung zur Einbringung der Erdwärmesonden sei, nicht die horizontale Installation oder der Anschluss an die Wärmepumpe. Auch wenn die Bohrarbeiten zeitlich nur etwa 35 % und umsatzmässig 45 % der gesamten Arbeiten ausmachten, gaben sie den Betrieben das Gepräge, da weitere Schritte wie Akquisition, Arbeitsvorbereitung und Abschluss direkt mit der Bohrtätigkeit verbunden waren und die Bohrungen die höchsten Investitionen erforderten. Hilfs- und Nebentätigkeiten kommen keine eigenständige Bedeutung zu.

In der rechtlichen Würdigung wurde bestätigt, dass Erdbohrungen dem Tiefbau zuzurechnen sind. Der Begriff "Tiefbau" in Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR ist bundesrechtlich auszulegen und umfasst auch Spezialtiefbauarbeiten wie Erdwärmesondenbohrungen. Es spielt keine Rolle, dass die Bohrungen auch nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen können oder dass die Sonden später an eine Wärmepumpe angeschlossen werden. Die Konkurrenzsituation spricht ebenfalls für die Unterstellung: Die Betriebe stehen in direkter Konkurrenz zu anderen Tiefbaufirmen, die ebenfalls Bohrungen ausführen, während die Abgrenzung zur Gebäudetechnikbranche (GAV Gebäudetechnik) klar ist, da diese nur Arbeiten innerhalb und an der Gebäudehülle erfasst. Die Berufsunfallversicherungs-Klassifikation der SUVA ist für die arbeitsrechtliche Unterstellung nicht bindend.

Regeste

Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Unterstellung. Betriebe, die Erdwärmesondenbohrungen durchführen, d.h. im Wesentlichen (vertikale) Erdbohrungen vornehmen, Erdwärmesonden einbringen und deren (horizontalen) Anschluss an das Gebäude resp. die Wärmepumpe bewerkstelligen, sind dem Tiefbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zuzurechnen. Sie fallen daher unter den betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR (E. 4.3). Regeste Art. 2 al. 4 let. a de l'arrêté du Conseil fédéral étendant le champ d'application de la convention collective de travail pour la retraite anticipée dans le secteur principal de la construction (CCT RA); assujettissement. Les entreprises qui réalisent des forages pour sondes géothermiques, c'est-à-dire qui, pour l'essentiel, exécutent des forages (verticaux), installent des sondes géothermiques et effectuent le raccordement (horizontal) jusqu'à l'immeuble, resp. la pompe à chaleur, appartiennent au secteur du génie civil au sens de l'art. 2 al. 4 let. a de l'arrêté concernant la CCT RA. Elles tombent par conséquent dans le champ d'application des clauses étendues de la CCT RA (consid. 4.3). Regesto Art. 2 cpv. 4 lett. a del decreto del Consiglio federale che conferisce obbligatorietà generale al contratto collettivo di lavoro per il pensionamento anticipato nel settore dell'edilizia principale (CCL PEAN); assoggettamento. Le imprese che realizzano perforazioni per sonde geotermiche, ossia che per l'essenziale effettuano perforazioni (verticali), installano sonde geotermiche ed eseguono il loro allacciamento (orizzontale) all'edificio rispettivamente alla termopompa, appartengono al settore del genio civile ai sensi dell'art. 2 cpv. 4 lett. a del decreto concernente il CCL PEAN. Esse ricadono di conseguenza sotto il campo di applicazione aziendale delle disposizioni di obbligatorietà generale del CCL PEAN (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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