Gesetzesartikel
Art. 16 VZG – Im allgemeinen. Dauer und Ausübung
1 Entscheid, in dem Art. 16 VZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.