Justizze.

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Justizze. Art. 16 VZG

Gesetzesartikel

Art. 16 VZG – Im allgemeinen. Dauer und Ausübung

1 Entscheid, in dem Art. 16 VZG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.