Gesetzesartikel
Art. 16c EOG – Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung
4 Entscheide, in denen Art. 16c EOG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Nationalrätin nimmt während Mutterschaftsentschädigung an Parlamentssitzungen teil: Anspruch endet am ersten Teilnahmetag, da Tätigkeit keine marginale Nebentätigkeit ist (Art. 16d Abs. 3 EOG)
- Nationalrätin nimmt Parlamentsmandat während Mutterschaftsurlaub vorzeitig wieder auf: Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet sofort und lebt nicht wieder auf (Art. 16d Abs. 3 EOG)
- Mutter mit hospitalisiertem Neugeborenen beansprucht Lohnfortzahlung während Aufschub des Mutterschaftsurlaubs: Ungleichbehandlung im kantonalen Personalrecht verstösst gegen Bundesrecht und Verfassung (Art. 49 Abs. 1 BV)
- Thurgauer Beamtin erhält Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach aufgeschobenem Mutterschaftsurlaub (Art. 8 Abs. 1 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.