Gesetzesartikel
Art. 161 StPO – Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren
1 Entscheid, in dem Art. 161 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.