Oberstaatsanwaltschaft klagt gegen Entschädigungszahlung an Busunternehmen für Beweismitteledition: Beschwerdebefugnis verneint, kein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 275 · ATF 148 IV 275 · DTF 148 IV 275
- Datum
- 22.03.2022
- Geschäftsnummer
- 1B_472/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob Beschwerde gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, mit denen diesem Busunternehmen eine Entschädigung von Fr. 250.-- für die Herausgabe von Überwachungsaufnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens zugesprochen worden war. Streitig war, ob die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Entscheide hatte. Die A.________ AG beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft nicht einzutreten, weil diese kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG geltend machen konnte. Es stellte fest, dass der Streitgegenstand – die Entschädigung einer am Strafverfahren nicht beteiligten Drittperson (dem Busunternehmen) für die Herausgabe von Überwachungsaufnahmen gemäss Art. 434 StPO – keine Frage der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder damit zusammenhängender materiell- oder prozessrechtlicher Belange darstellt. Die Staatsanwaltschaft legte nicht dar, inwiefern die angefochtenen Entscheide ihre Aufgabenerfüllung tangierten; vielmehr ging es ausschliesslich um Kosten zu Lasten der Gerichtskasse bzw. des Staates, was nach ständiger Rechtsprechung keinen legitimationsbegründenden Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft betrifft. Damit war das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 42 Abs. 1 BGG nicht begründet, obwohl die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt ist, wenn sie den staatlichen Strafanspruch vertritt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Der Entscheid beruhte somit auf Art. 29 Abs. 1 BGG (amtliche Prüfung der Zulässigkeit), Art. 42 Abs. 1 BGG (Begründungserfordernis des Interesses), Art. 66 Abs. 4 BGG (keine Gerichtskosten), Art. 68 Abs. 1 BGG (Parteientschädigung), Art. 78 BGG (Beschwerde in Strafsachen), Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (Beschwerdebefugnis), sowie auf Art. 434 StPO (Grundlage des Entschädigungsanspruchs der Drittperson). Das Bundesgericht sprach der Beschwerdegegnerin eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu, da die eingereichte Kostennote übersetzt war. Dieser Entscheid klärt erneut, dass die Staatsanwaltschaft bei reinen Kostenentscheiden zugunsten Dritter im Strafverfahren nicht beschwerdebefugt ist, es sei denn, sie weist konkret nach, dass der Entscheid präjudizielle Bedeutung für ihre strafrechtliche Aufgabenerfüllung hat.
Regeste
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 135 Abs. 3 lit. b, Art. 135 Abs. 4 lit. a und b, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 434 Abs. 1 und 2 StPO; Entschädigungsansprüche von Drittpersonen; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht dazu legitimiert, mit Beschwerde in Strafsachen die Festsetzung eines Entschädigungsanspruchs an eine Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO anzufechten (E. 1). Regeste Art. 81 al. 1 let. b ch. 3 LTF; art. 135 al. 3 let. b, art. 135 al. 4 let. a et b, art. 429 al. 1 let. a, art. 434 al. 1 et 2 CPP; droit des tiers à des indemnités; qualité pour recourir du Ministère public. Le Ministère public ne dispose en principe pas de la qualité pour recourir, par le biais du recours en matière pénale, contre la fixation de l'indemnité allouée à un tiers au sens de l'art. 434 CPP (consid. 1). Regesto Art. 81 cpv. 1 lett. b n. 3 LTF; art. 135 cpv. 3 lett. b, art. 135 cpv. 4 lett. a e b, art. 429 cpv. 1 lett. a, art. 434 cpv. 1 e 2 CPP; diritto dei terzi a delle indennità; legittimazione a ricorrere del pubblico ministero. Il pubblico ministero non è di principio legittimato ad impugnare mediante ricorso in materia penale la fissazione di un'indennità assegnata a un terzo ai sensi dell'art. 434 CPP (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Aktionärin mit 33 % Anteil verlangt Einsicht in Geschäftsbücher: Verweigerung durch GV-Beschluss vom 30. September 2025 begründet Fristbeginn gemäss Art. 697b OR, Beschwerde abgewiesen
- Gemeinde fordert Planungsmehrwert nach Umzonung ein: provisorische Rechtsöffnung zulässig, da Fälligkeit unabhängig von Überbauungsordnung und kein Austauschverhältnis besteht (Art. 82 Abs. 1 SchKG)
- Vermieter klagt gegen Mietzinsherabsetzung, doch Parteien einigen sich aussergerichtlich: Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen (Art. 271a Abs. 1 lit. e OR)
- Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)
- Onkel erkennt erbvertragliche Rente gegenüber Neffen schriftlich an: provisorische Rechtsöffnung trotz Einreden aus Erbrecht zulässig (Art. 82 SchKG)
- Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verlangt Haftentlassung wegen 18-monatiger Verfahrensruhe: Bundesgericht ordnet Anklageerhebung binnen Frist an und droht bei Nichterfüllung mit sofortiger Entlassung (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO)
- Arbeitnehmer mit fortgeschrittener Alkoholsucht verursacht Unfall und verliert Führerausweis: Lohnfortzahlungspflicht trotz Führerausweisentzug bejaht, da Krankheit unverschuldet und kausal für gesamte Arbeitsverhinderung (Art. 324a Abs. 1 OR)
- Stadt klagt gegen Privatperson wegen Vertragsverletzung bei Tiefgaragenzufahrt: Schiedsvereinbarung wirksam, Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt (Art. 354 ZPO)