Versicherte mit Hemiplegie beantragt Treppenlift: Kostenübernahme nach neuem HVI-Anhang ab 1. Juli 2020 zu prüfen, Verwaltungsanweisungen nicht rechtskonform (Art. 90 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 308 · ATF 147 V 308 · DTF 147 V 308
- Datum
- 01.07.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 308
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau. Dieses hatte die Verfügung der IV-Stelle vom 7. September 2020, mit der ein Kostenbeitrag für einen Treppenlift zugesprochen wurde, teilweise aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. Streitig war, ob der Hilfsmittelanspruch der Versicherten nach der bis zum 30. Juni 2020 geltenden oder nach der ab 1. Juli 2020 geltenden Fassung des HVI-Anhangs zu beurteilen ist. Das BSV argumentierte für die Anwendung der alten Regelung aufgrund des Gesuchseingangsdatums, während die Vorinstanz das neue Recht anwandte, da die erste Beurteilung durch die Verwaltung erst nach dem 1. Juli 2020 erfolgte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz.
Der Hilfsmittelanspruch der Versicherten war nach der ab 1. Juli 2020 geltenden Fassung des HVI-Anhangs zu prüfen, weil die IV-Stelle den Antrag erst am 7. September 2020 erstmals beurteilte – also nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung. Der invalidisierende Zustand (Hemiplegie links infolge Hirnblutung), der die Notwendigkeit eines Treppenlifts begründete, bestand zum Zeitpunkt dieser ersten Beurteilung fort. Damit war Art. 90 BGG maßgeblich, der die Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids als materiellen Endentscheid ermöglichte und den Grundsatz der zeitlichen Anwendbarkeit des Rechts bei Dauersachverhalten stützte. Die Verwaltungsanweisungen im IV-Rundschreiben Nr. 401 vom 13. Mai 2020 und im KHMI Rz. 2153.1, welche die Anwendung des neuen HVI-Anhangs erst auf nach dem 1. Juli 2020 eingegangene Gesuche beschränken wollten, verletzten Bundesrecht, da der Verordnungsgeber (EDI) den geänderten Anhang mit Wirkung ab 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt hatte und eine solche Einschränkung durch Weisung nicht zulässig ist. Übergangsbestimmungen in der HVI zeigen zudem, dass der Verordnungsgeber bei beabsichtigter Abweichung vom Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit stets explizit vorgeht – was hier fehlt. Das BSV konnte weder gravierende Schwierigkeiten für die Verwaltung noch Verstöße gegen die Rechtsgleichheit darlegen, die eine Abweichung vom Grundsatz rechtfertigen würden.
Die Entscheidung klärt die zeitliche Anwendbarkeit von Änderungen im HVI-Anhang bei Hilfsmittelansprüchen und stellt klar, dass bundesamtliche Weisungen nicht über die gesetzliche Regelung hinausgehen dürfen – ein wichtiger Grundsatz für die Rechtssicherheit im Sozialversicherungsrecht.
Regeste
Ziff. 14.05 HVI-Anhang (in der seit 1. Juli 2020 geltenden Fassung); zeitliche Anwendbarkeit. Wird der Hilfsmittelanspruch erst nach dem 30. Juni 2020 erstmals von der Verwaltung beurteilt, gelangen die neuen, ab 1. Juli 2020 geltenden Verordnungsbestimmungen zur Anwendung. Abweichende Verwaltungsanweisungen in IV-Rundschreiben Nr. 401 vom 13. Mai 2020 bzw. später Rz. 2153.1 KHMI (Stand 1. Januar 2021) sind nicht rechtskonform (E. 5). Regeste Ch. 14.05 de l'annexe à l'OMAI (dans sa version en vigueur depuis le 1er juillet 2020); applicabilité dans le temps. Lorsque le droit aux moyens auxiliaires est examiné pour la première fois par l'administration seulement après le 30 juin 2020, les nouvelles dispositions réglementaires en vigueur depuis le 1er juillet 2020 sont applicables. Les directives divergentes de l'administration dans la Lettre circulaire AI n° 401 du 13 mai 2020, puis par la suite au ch. 2153.1 CMAI (état au 1er janvier 2021), ne sont pas conformes au droit (consid. 5). Regesto N. 14.05 dell'allegato all'OMAI (nella sua versione in vigore dal 1° luglio 2020); applicazione nel tempo. Se il diritto ai mezzi ausiliari è valutato dall'amministrazione per la prima volta solo dopo il 30 giugno 2020, si applicano le nuove disposizioni dell'ordinanza in vigore dal 1° luglio 2020. Le direttive divergenti dell'amministrazione nella lettera circolare AI n. 401 del 13 maggio 2020 e nella successiva cifra marginale 2153.1 CMAI (stato al 1° gennaio 2021) non sono conformi al diritto (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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